Notwendig
Statistiken
Externe Medien
Marketing
Diese Website verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Services erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Mehr erfahren

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Radiowerbung

Für die Verträge zwischen Radio KSO - nachstehend RADIO KSO genannt - und seinen werbungstreibenden Vertragspartnern - nachstehend Auftraggeber genannt - über die Ausstrahlung von Werbespots gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

1. RADIO  KSO verpflichtet sich, Werbesendungen unter technischen Bedingungen und Programm über die zur Zeit der Sendung im Betrieb befindlichen Sender auszustrahlen.

2. Der Vertrag ist geschlossen, wenn RADIO  KSO die Annahme des Auftrages schriftlich bestätigt hat, bzw. die Hörfunkwerbung ausgestrahlt wurde. Eine Auftragsbestätigung mit einem den Auftrag des Kunden abändernden Inhalts gilt als angenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich widerspricht. Nachträgliche Änderungen des Ausstrahlungsmotivs oder Umbuchungen des Auftrag- gebers bedürfen der Zustimmung von RADIO KSO.

3. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt berechtigt. Der Rücktritt ist nur zulässig, wenn er RADIOAR KSO gegenüber schriftlich spätestens 4 Wochen vor dem bestätigten Sendetermin erklärt wird. Bei Gegengeschäften ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Ist ein Auftraggeber nicht mehr in der Lage, vereinbarte Leistungen aus einem Gegengeschäft zu erbringen, so ist der entfallende Teil des Gegengeschäftes an RADIO  KSO mit finanziellen Mitteln auszugleichen. Bei vereinbarten Sonderkonditionen, die von der aktuell gültigen Preisliste abweichen, gilt für den Fall der vorzeitigen Beendigung des ursprünglichen Auftrags, dass der Auftraggeber sein Einverständnis gibt, den bis zum Zeitpunkt der Beendigung ausgeführten Teil des Auftrages rückwirkend zu den Konditionen der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gültigen Preisliste nachberechnen zu lassen und den sich ergebenden Differenzbetrag zu den vereinbarten Sonderkonditionen umgehend zu begleichen. Gleiches gilt bei Zahlungsverzug von mehr als 90 Tagen ab Rechnungsstellung.

4. RADIO BKF behält sich vor, bestätigte Aufträge sowie einzelne Werbespots im Rahmen eines bestätigten Auftrages nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder ihre Ausstrahlung wegen ihrer technischen Qualität oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Eine solche Entscheidung kann auch im Verlauf der Ausführung eines Auftrages fallen. Die Gründe für die Ablehnung eines Auftrages werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Schadenersatzansprüche können gegenüber RADIO KSO daraus nicht geltend gemacht werden.

5. Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Gewähr für die Sendung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Stunde oder in bestimmter Reihenfolge kann ohne gesonderte Vereinbarung nicht gegeben werden. Kann eine Werbesendung wegen höherer Gewalt oder aus sonstigen von RADIOKSO-TV nicht zu vertretenden Umständen wie z.B. technischer Störungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ausgestrahlt werden, so ist RADIO KSO berechtigt, die Sendung vorzuverlegen oder nachzuholen. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, wenn es sich um eine mehr als nur unerhebliche Verschiebung der Sendung handelt.

6. RADIO KSO gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der Aufträge, insbesondere die ordnungsgemäße Ausstrahlung. Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung, die den Zweck der Werbeaussage nicht nur unerheblich beeinträchtigt, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzausstrahlung in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Werbeaussage beeinträchtigt wurde. Kommt RADIO  KSO diesem Anspruch nicht binnen angemessener Zeit nach, hat der Auftraggeber das Recht auf entsprechende Herabsetzung der Vergütung.

7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, an der Freigabe eines sendefähigen Funkspots mitzuwirken und innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt eines Spotentwurfs, Rückmeldung zu geben. RADIO KSO liefert maximal 5 Textentwürfe. Sollte durch den Auftraggeber auch 4 Wochen nach Erhalt des ersten Entwurfs keine Freigabe für einen Textentwurf erteilt worden sein, erhält der Auftraggeber eine Frist von 14 Tagen, um selbst einen sendefähigen Funkspot zu liefern. Sobald diese Frist verstreicht, ist RADIO KSO dazu berechtigt, gemäß Werbeauftrag abzurechnen. Wenn die Textfreigabe erfolgt ist, produziert das Tonstudio den Funkspot gemäß Textvorlage. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Funkspot bis 7 Tage nach Erhalt freizugeben bzw. Wünsche zu äußern was etwa anderweitige Betonung oder Produktion betrifft. Inhaltliche Änderungen nach Textfreigabe werden zusätzlich abgerechnet.

8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die sendefähigen Unterlagen, Texte und Sendekopien für die Werbesendung spätestens 5 Arbeitstage vor dem ersten Ausstrahlungstermin zu liefern (DAT, MD, CD oder MP3-Datei).

9. Wenn Werbesendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendebänder verspätet, qualitativ mangelhaft oder falsch gekennzeichnet zugegangen sind, kann die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt werden. Bei fernmündlich oder fernschriftlich durchgegebenem Text trägt das Risiko für etwaige Fehler bei der Übermittlung der Auftraggeber. 10. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der Sendeunterlagen im Hörfunk erforderlichen Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte an der Sendung inne hat. Er verpflichtet sich, RADIO KSO die für die Abrechnung mit der Urheberrechtsorganisation (GEMA, GVL, VG Wort u.a.) notwendigen Angaben mitzuteilen. Der Auftraggeber alleine haftet für den Inhalt und die rechtliche Zulassung der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und stellt RADIO KSO von allen wie auch immer gearteten Ansprüchen Dritter wegen des Inhalts und der Herkunft, insbesondere von Ansprüchen wettbewerbsrechtlicher, persönlich- keitsrechtlicher oder urheberrechtlicher Art, unverzüglich frei, die wegen der Veröffentlichung der Sendeunterlagen von Dritten gegen RADIO KSO geltend gemacht werden. Der Auftraggeber ersetzt darüber hinaus jeden durch die Veröffentlichung der Sendeunterlagen entstandenen Schaden. Eine Verpflichtung von RADIO KSO, die Sendeunterlagen vor der Veröffentlichung zu prüfen, besteht in keiner Hinsicht.

11. RADIO KSO haftet bei Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung sowie jedem anderen rechtlichen Grund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

12. Sofern RADIO KSO für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen haftet, die nicht zugleich ihre leitenden Angestellten sind, ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

13. Eine Haftung von RADIO KSO für Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.

14. Alle Aufträge werden entsprechend der jeweils zur Zeit ihrer Annahme durch RADIO KSO für die jeweiligen Sendezeitpunkte geltenden Preislisten unter Berücksichtigung der darin genannten Rabatte und Agenturprovisionen sowie evtl. Sonderabsprachen abgerechnet.

15. Die Berechnung der Einschaltpreise erfolgt auf der Basis der gebuchten Spotlängen. Bei Tandem- bzw. Tridemspots beträgt die Mindestlänge (Spot und Reminder) und Mindestberechnungsgrundlage 20 Sek. Bei Normspots beträgt die Mindestlänge 10 Sekunden.

16. RADIO KSO ist im Rahmen von § 315 Abs. 3 BGB zur Änderung des Sendetarifes während der Laufzeit eines Vertrages berechtigt. Tarifänderungen werden gegenüber dem Auftraggeber sechs Wochen nach Bekanntgabe wirksam. Der Auftraggeber kann in diesem Fall durch schriftliche Erklärung gegenüber RADIO KSO innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe vom Vertrag zurücktreten. Die bereits gesendeten Werbespots bleiben vom Rücktritt unberührt.

17. Rechnungen für die Werbesendungen werden monatlich im Voraus für den nachfolgenden Kalendermonat gestellt. Die Rechnungen sind spätestens drei Tage vor der ersten Ausstrahlung fällig. Bei Teilnahme am Bankeinzugsverfahren und bei Zahlung bis zum gesetzten Zahlungstermin werden 2% Skonto gewährt.

18. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Rechnung hat der Auftraggeber spätestens einen Monat nach deren Zugang schriftlich geltend zu machen. Das Unterlassen rechtlicher Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird RADIO KSO bei Erteilung der Rechnung besonders hinweisen. Der Auftraggeber kann nach Fristablauf eine Berichtigung der Rechnung verlangen, muss dann aber beweisen, dass ihm der Rechnungsbetrag ganz oder teilweise zu Unrecht berechnet wurde.

19. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers werden Verzugszinsen von mindestens 2% p.a. des jeweiligen Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn RADIO KSO eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Bei Zahlungsverzug behält sich RADIO KSO vor, die weitere Ausführung des Vertrages bis zur Zahlung zurückzustellen und für die restlichen Werbespots Vorkasse zu verlangen, ohne dass dies einen Ersatzanspruch des Auftraggebers begründet.

20. Bei Rechnungslegung gewährte Nachlässe gemäß Rabattstaffel werden spätestens am Ende des Kalenderjahres anhand der tatsächlich abgenommenen Sendezeit überprüft. Berechtigt die tatsächlich abgenommene Sendezeit den Auftraggeber nach der Rabattstaffel zu einem höheren Nachlass als den schon gewährten, so erhält er in Höhe des ermittelten Differenzbetrages Werbezeit zur freien Verfügung. Diese Werbezeit muss bis spätestens 30. April des Folgejahres geschaltet werden, ansonsten verfällt sie ersatzlos. Erweist sich der gewährte Rabatt im Hinblick auf die tatsächlich abgenommene Sendezeit als zu hoch oder wurde ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er RADIO KSO unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und der tatsächlich abgenommenen Abnahme entsprechend Rabatt zu erstatten.

21. Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten, sofern sie ihre Auftraggeber werblich beraten oder eine entsprechende Dienstleistung nachweisen können, eine Agenturvergütung auf die Netto- Rechnungsbeträge (exkl. MwSt.). Eventuell anfallende Produktionskosten oder technische Übertragungskosten bei LiveVeranstaltungen werden gesondert abgerechnet und können nicht rabattiert werden. Einzelne Sonderaktionen können von dieser Regelung ausgeschlossen sein.

22. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen oder angelieferten Spots endet für RADIO KSO drei Monate nach der letzten Ausstrahlung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist ist RADIO KSO berechtigt, die Sendeunterlagen zu vernichten. RADIO KSO ist berechtigt, die Tonträger zu vervielfältigen und zu archivieren sowie Dritten zu Informationszwecken zu überlassen.

23. Bei Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 des HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, ist ausschließlicher Gerichtsstand Hannover. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

24. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine solche, die dem von Parteien gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Eine entsprechende Regelung gilt auch für Lücken.

25. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass dieser Vertrag in der Währung erfüllt wird, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zugelassenes Zahlungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland ist.